In dem Bestreben
im Rahmen der
internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und
außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu
orientieren,
durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des
Friedens in der Welt zu leisten und dementsprechend auch auf Beschlüsse
internationaler Institutionen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, die
eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter
Abrüstungsgesichtspunkten anstreben,
hat die Bundesregierung
folgende Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern beschlossen:
I. NATO-Länder (Geltungsbereich des NATO-Vertrags, Artikel 6)
Der Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder hat sich an der
Erhaltung der Verteidigungskraft des Bündnisses und damit an dem
Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren. Er
ist grundsätzlich nicht zu beschränken. Aus besonderen politischen
Erwägungen kann in Einzelfällen der Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern beschränkt werden. In NATO-Länder gelieferte
Kriegswaffen dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Geltungsbereichs
des NATO-Vertrags verbracht werden. Hinsichtlich des Endverbleibs ist,
in Anlehnung an die Praxis anderer NATO-Länder gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland, anzustreben, dass an NATO-Länder gelieferte
Kriegswaffen in relevanten Fällen nur mit dem schriftlichen
Einverständnis der Bundesregierung aus dem Geltungsbereich des
NATO-Vertrags verbracht werden dürfen.
II. Nicht NATO-Länder
Als ein weiterer Beitrag
zur Sicherung des Friedens in der Welt soll der Export von Kriegswaffen
in die Länder außerhalb des atlantischen Bündnisses grundsätzlich
unterbleiben. Der Export sonstiger Rüstungsgüter ist so weit wie möglich
zu beschränken.