Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern


(16. Juni 1971)

In dem Bestreben

im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,
durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt zu leisten und dementsprechend auch auf Beschlüsse internationaler Institutionen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben,

hat die Bundesregierung folgende Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschlossen:

I. NATO-Länder (Geltungsbereich des NATO-Vertrags, Artikel 6)
Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder hat sich an der Erhaltung der Verteidigungskraft des Bündnisses und damit an dem Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken. Aus besonderen politischen Erwägungen kann in Einzelfällen der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschränkt werden. In NATO-Länder gelieferte Kriegswaffen dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Geltungsbereichs des NATO-Vertrags verbracht werden. Hinsichtlich des Endverbleibs ist, in Anlehnung an die Praxis anderer NATO-Länder gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, anzustreben, dass an NATO-Länder gelieferte Kriegswaffen in relevanten Fällen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung aus dem Geltungsbereich des NATO-Vertrags verbracht werden dürfen.
II. Nicht NATO-Länder
Als ein weiterer Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt soll der Export von Kriegswaffen in die Länder außerhalb des atlantischen Bündnisses grundsätzlich unterbleiben. Der Export sonstiger Rüstungsgüter ist so weit wie möglich zu beschränken.
  1. Länder der Länderliste C der Außenwirtschafts-VO: Keine Kriegswaffen. Sonstige Rüstungsgüter können mit einstimmiger Zustimmung der COCOM-Mitglieder ausgeführt werden.
  2. Länder in Spannungsgebieten (Festlegung durch das Auswärtige Amt): Keine Kriegswaffen. Auch Genehmigungen für sonstige Rüstungsgüter sind zu versagen, wenn eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist.
  3. Sonstige Länder: Keine Kriegswaffen, es sei denn, dass Ausnahmen allgemeiner Art festgelegt oder Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen auf Grund besonderer politischer Erwägungen (nur mit amtlichem Endverbleibsnachweis) erteilt werden. Für sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu schützenden Belange nicht gefährdet sind.